Dazu ist die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils dem Vollstreckungsgericht vorzulegen.
Die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils ist die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils.
Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.
Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.