17.04.2014

Kein Fahrverbot trotz Führen eines Kfz unter Rauschmitteleinwirkung – analytischer Grenzwert

Der objektive Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG ist in keinem Fall erfüllt, wenn die festgestellte Konzentration eines der in der Anlage zu § 24 Buchst. a StVG genannten Rauschmittel den für diese Substanz geltenden analytischen Grenzwert unterschreitet. Das gilt selbst beim (vermeintlichen) Vorliegen rauschmitteltypischer (Ausfall-) Erscheinungen.

(Vergleiche OLG Jena, Beschluss vom 23.02.2012, Az. 1 Ss Bs 92/11)

Anmerkung:

§ 24a Abs. 2 und Abs. 3 StVG legen fest, dass ordnungswidrig handelt, wer – auch fahrlässig (Abs. 3) unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt (Abs. 2 S. 1), wobei eine solche Wirkung (bereits) vorliegt, wenn eine der in der Anlage zu § 24 Buchst. a StVG aufgelisteten Substanzen im Blut nachgewiesen wird (Abs. 2 S. 2).

Die Regelung des Abs. 2 S. 2 (Gleichsetzung von Rauschmittelwirkung mit Nachweisbarkeit einer berauschenden Substanz im Blut) spiegelt die gesetzgeberische Annahme wieder, dass eine messbare Anreicherung einer berauschenden Substanz im Blut auch zu einer Rauschmittelwirkung auf den Organismus führt. Diese Annahme wird durch die seit Einführung der Regelung verbesserten Analysemöglichkeiten zunehmend in Frage gestellt, da inzwischen bereits geringste Spuren von Rauschmitteln nachgewiesen werden können, welche in der Entstehungszeit der gesetzlichen Regelung nicht nachweisbar gewesen wären. Mit Rücksicht hierauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2005, 349) festgestellt, dass nicht mehr jeder Nachweis einer berauschenden Substanz im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 Buchst. a Abs. 2 StVG ausreichen kann.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte tendiert dementsprechend inzwischen dahin, zur Beantwortung der Frage, ob eine die Fahrtüchtigkeit in Frage stellende Drogenwirkung überhaupt noch denkbar ist, auf die so genannten analytischen Grenzwerte abzustellen, die von der forensisch-medizinischen Grenzwertkommission am 22.05.2007 empfohlen wurden. Dies ist jeweils der geringste Wert, in dem der Wirkstoff sowohl nachgewiesen, als auch quantitativ präzise bestimmt werden kann.

Gleichwohl ist dies kein genereller Grund zur „Entwarnung“ für die Konsumenten berauschender Mittel. Die fraglichen Grenzwerte liegen letztlich so niedrig, dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, selbst bei einem schon etwas zurückliegenden Drogenkonsum, diese Grenzwerte noch zu überschreiten.