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in Darmstadt

Nachdem die Koalition im Juli die Eckpunkte f?r ihre geplante Einkommensteuerreform festgezurrt hatte, liegt nun der erste Entwurf f?r das entsprechende Steuer?nderungsgesetz vor. Der Entwurf f?r das "Einkommensteuerreformgesetz 2027" enth?lt im Wesentlichen die im Juli angek?ndigten ?nderungen, wobei nun f?r alle Anpassungen konkrete Betr?ge feststehen.
Den urspr?nglich ebenfalls im Gesetzentwurf enthaltenen Plan, zur Gegenfinanzierung der Entlastungen auch den Freibetrag f?r steuerpflichtige Vereine von 5.000 Euro auf 1.000 Euro zu senken, hat das Bundesfinanzministerium nach heftiger Kritik vom Koalitionspartner und den betroffenen Vereinen wieder fallen gelassen. Daf?r wurde eine ?nderung bei der Gewerbesteuer in den Gesetzentwurf mit aufgenommen, die mit der Einkommensteuerreform nichts zu tun hat und eigentlich im Jahressteuergesetz 2026 besser aufgehoben gewesen w?re. Im Einzelnen sieht das Gesetz nun folgende wesentliche ?nderungen vor:
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) soll 2027 um 216 Euro von bisher 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen. Im Jahr 2028 erfolgt dann eine weitere Anhebung um 336 Euro auf 12.900 Euro.
Kinderfreibetrag: Auch der Kinderfreibetrag wird angehoben, und zwar 2027 f?r jeden Elternteil von 3.414 Euro um 150 Euro auf 3.564 Euro und 2028 um weitere 90 Euro auf dann 3.654 Euro. Am Freibetrag f?r den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro pro Elternteil ?ndert sich nichts. Der Gesamtfreibetrag f?r ein Kind betr?gt somit aktuell 9.756 Euro und steigt 2027 auf 10.056 Euro sowie 2028 auf 10.236 Euro.
Kindergeld: Parallel zur Anhebung des Kinderfreibetrags steigt auch das Kindergeld, und zwar ab Januar 2027 um 8 Euro von derzeit 259 Euro auf 267 Euro und ab Januar 2028 um weitere 5 Euro auf 272 Euro.
Steuertarif: Die zweite Progressionszone im Steuertarif wird etwas abgeflacht. Damit greift der regul?re Spitzensteuersatz ab 2027 erst ab 70.601 Euro statt bisher 69.879 Euro.
Reichensteuer: Zur Gegenfinanzierung der Entlastungen soll der Steuersatz von 45 % (sogenannte "Reichensteuer"), der bisher erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro f?llig wird, ab 2027 bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro steigt der Steuersatz nochmals um 2 % auf 47%.
Werbungskostenpauschale: Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll 2027 um 200 Euro erh?ht werden und betr?gt dann 1.430 Euro statt bisher 1.230 Euro.
Sonn- und Feiertagszuschl?ge: Nicht direkt zur Einkommensteuerreform geh?rt eine ?nderung bei den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschl?gen, die ebenfalls in das Gesetz aufgenommen wurde. Hier soll die Obergrenze f?r die Steuerfreiheit ab 2027 bei einem Stundenlohn von 75 Euro liegen (bisher 50 Euro). Bei den Nachtzuschl?gen bleibt es jedoch bei einem maximalen Grundlohn von 50 Euro pro Stunde. Gleichzeitig mit der steuerlichen ?nderung werden die steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschl?ge, soweit sie in den Regelungsbereich eines Tarifvertrages fallen, auch in der Sozialversicherung vollst?ndig beitragsfrei gestellt. Bei nicht tariflich geregelten Sonn- und Feiertagszuschl?gen sowie bei Nachtzuschl?gen gilt weiterhin die bisherige Grenze von 25 Euro pro Stunde f?r die Beitragsbefreiung.
Handwerkerleistungen: Ebenfalls zur Gegenfinanzierung der Entlastungen wird die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen eingeschr?nkt. Der abzugsf?hige Anteil der Lohnkosten sinkt von 20 % auf 15 % und der j?hrliche H?chstbetrag dementsprechend von 1.200 Euro auf 900 Euro.
Mini-Jobs: Als dritte Gegenfinanzierungsma?nahme f?r die Entlastungen wird der Pauschalsteuersatz bei den Mini-Jobs von 2 % auf 5 % angehoben.
Gewerbesteuerzerlegung: Eine ?nderung im Gesetz betrifft die Gewerbesteuerzerlegung f?r Unternehmen mit Betriebsst?tten in mehreren Kommunen. Hier wird ein neuer Zerlegungsma?stab f?r Rechenzentren eingef?hrt, um den Standortgemeinden einen gr??eren Anteil am Gewerbesteueraufkommen zuflie?en zu lassen. Da Rechenzentren weitgehend automatisiert arbeiten, hatten die Standortgemeinden mit dem bisherigen Ma?stab, der sich allein an der H?he der Arbeitsl?hne in der Betriebsst?tte orientiert, keinen angemessenen Anteil an der Gewerbesteuer erhalten. F?r Rechenzentren mit einer installierten elektrischen Leistung ab 500 kW werden Arbeitsl?hne daher k?nftig nur noch zu 10 % ber?cksichtigt und 90 % des Zerlegungsma?stabs entfallen auf die nicht-redundante elektrische Nennanschlussleistung.
Die Entlastung bei der Einkommensteuer ist so ausgestaltet, dass sie f?r Familien mit Kindern am st?rksten wirkt. In voller Wirkung ab 2028 soll eine berufst?tige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro gegen?ber heute um mehr als 600 Euro j?hrlich entlastet werden. Allerdings wird von der Entlastung viel wieder durch Reformen an den Sozialversicherungssystemen aufgezehrt, die teilweise mit zus?tzlichen Beitr?gen, Leistungsk?rzungen und h?heren Zuzahlungen verbunden sind. Auch die Einschr?nkung bei der Abziehbarkeit von Handwerkerleistungen werden viele Familien negativ zu sp?ren bekommen.